Veranstaltungen Fettehenne Hotels

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie des Restaurants der Fettehenne Erkrath GmbH & Co. KG, Schildsheider Straße 47, 40699 Erkrath, der Fettehenne Rheindorf GmbH, Monheimer Straße 2B, 51371 Leverkusen, oder der Landhotel Fettehenne GbR, Berliner Straße 40, 51377 Leverkusen, nachfolgend „Fettehenne Hotels“ genannt.

Sie gelten für die Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Fettehenne Hotels.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fettehenne Hotels. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Haftung, Verjährung

2.1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Fettehenne Hotels zustande. Die Fettehenne Hotels sind Vertragspartner des Kunden.

2.2 Ist der Kunde bzw. Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern den Fettehenne Hotels eine entsprechende Erklärung des Veranstalters vorliegt.

Die Fettehenne Hotels haften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Fettehenne Hotels die Pflichtverletzung zu vertreten haben, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fettehenne Hotels beruhen, sowie Schäden aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten der Fettehenne Hotels.

Einer Pflichtverletzung der Fettehenne Hotels steht die Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Fettehenne Hotels auftreten, werden sich die Fettehenne Hotels bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Fettehenne Hotels rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

3. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnungen

3.1 Die Fettehenne Hotels sind verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von den Fettehenne Hotels zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise der Fettehenne Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Fettehenne Hotels an Dritte, insbesondere für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften, beispielsweise der GEMA.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich oder einschließlich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, wie im Angebot oder Vertrag angegeben.

Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von den Fettehenne Hotels allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so können die Fettehenne Hotels den vertraglich vereinbarten Preis angemessen erhöhen. Als Richtlinie hierfür gilt der Verbraucherpreisindex.

3.4 Rechnungen der Fettehenne Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

Die Fettehenne Hotels sind berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die Fettehenne Hotels berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, § 286 BGB.

Die Fettehenne Hotels sind berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden im Vertrag schriftlich vereinbart.

Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Fettehenne Hotels aufrechnen oder die Zahlung mindern.

4. Rücktritt des Kunden, Stornierung

4.1 Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit den Fettehenne Hotels geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fettehenne Hotels.

Erfolgt diese Zustimmung nicht, sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie die Kosten für bei Dritten veranlasste Leistungen zu zahlen, auch wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

Dies gilt nicht bei einer Verletzung der Verpflichtung der Fettehenne Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn dem Kunden dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht besteht.

4.2 Sofern zwischen den Fettehenne Hotels und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis zu diesem Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Fettehenne Hotels auszulösen.

Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin schriftlich gegenüber den Fettehenne Hotels von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

4.3 Tritt der Kunde zwischen der achten und der vierten Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, sind die Fettehenne Hotels berechtigt, zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis 60 Prozent des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen. Bei jedem späteren Rücktritt sind 90 Prozent des entgangenen Speisenumsatzes zu zahlen.

4.4 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel:

Menüpreis der Veranstaltung × Teilnehmerzahl

Der individuelle Menüpreis wird im Veranstaltungsangebot beschrieben und vertraglich festgelegt.

4.5 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, sind die Fettehenne Hotels berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der achten und der vierten Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 Prozent und bei einem späteren Rücktritt 90 Prozent der gebuchten Leistungen in Rechnung zu stellen.

4.6 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um bis zu 10 Prozent ist bis acht Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag möglich. Eine spätere Reduzierung der Teilnehmerzahl ist nicht möglich, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

Nach Ablauf der Frist von acht Wochen können Reduzierungen der Teilnehmerzahl nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall wird die volle ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt.

5. Rücktritt durch die Fettehenne Hotels

5.1 Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, sind die Fettehenne Hotels innerhalb dieses Zeitraums ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Fettehenne Hotels auf sein Rücktrittsrecht nicht verzichtet.

5.2 Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, sind die Fettehenne Hotels ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3 Ferner sind die Fettehenne Hotels berechtigt, aus einem sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • höhere Gewalt oder andere von den Fettehenne Hotels nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
  • die Veranstaltung unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, insbesondere des Kunden oder des Veranstaltungszwecks, gebucht wurde;
  • begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder berechtigte Interessen der Fettehenne Hotels, ihrer Gäste, Mitarbeitenden oder Dritter gefährden kann, ohne dass diese Umstände dem Herrschafts- oder Organisationsbereich der Fettehenne Hotels zuzurechnen sind;
  • der Kunde, der Veranstalter oder ihnen zuzurechnende Personen trotz vorheriger Untersagung oder Aufforderung gegen die Ziffern 9.4 oder 9.5 verstoßen;
  • die Veranstaltung oder einzelne mit ihr verbundene Aktivitäten entgegen den vertraglichen Vereinbarungen öffentlich beworben, öffentlich zugänglich gemacht oder außerhalb der vereinbarten Veranstaltungsräume durchgeführt werden;
  • nach Vertragsschluss konkrete Tatsachen bekannt werden, aufgrund derer die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Hotelbetriebs oder berechtigter Interessen der Fettehenne Hotels nicht gewährleistet werden kann.

5.4 Bei einem berechtigten Rücktritt der Fettehenne Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

6.1 Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 Prozent muss den Fettehenne Hotels spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fettehenne Hotels.

6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5 Prozent wird von den Fettehenne Hotels bei der Abrechnung anerkannt.

Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 Prozent zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden und aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.

6.3 Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

6.4 Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 Prozent sind die Fettehenne Hotels berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

6.5 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmen die Fettehenne Hotels diesen Abweichungen zu, können die Fettehenne Hotels die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen.

7. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen oder verzehren. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit den Fettehenne Hotels.

In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet, insbesondere Korkgeld oder Krümelgeld.

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

8.1 Soweit die Fettehenne Hotels für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschaffen, handelt es sich um ein Geschäft im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.

Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Fettehenne Hotels von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2 Die Verwendung eigener elektrischer Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Fettehenne Hotels bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fettehenne Hotels.

Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Fettehenne Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Fettehenne Hotels diese nicht zu vertreten haben.

Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten dürfen die Fettehenne Hotels pauschal erfassen und berechnen.

8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung der Fettehenne Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür können die Fettehenne Hotels eine Anschlussgebühr verlangen.

8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der Fettehenne Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

8.5 Störungen an von den Fettehenne Hotels zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können wegen solcher Störungen nicht zurückbehalten oder gemindert werden.

9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, einschließlich persönlicher Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen oder im Restaurant.

Die Fettehenne Hotels übernehmen für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Fettehenne Hotels.

Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls ausgenommen sind Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt.

9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Die Fettehenne Hotels können hierfür einen behördlichen Nachweis verlangen.

Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, sind die Fettehenne Hotels berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen.

Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit den Fettehenne Hotels abzustimmen.

9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen.

Unterlässt der Kunde dies, dürfen die Fettehenne Hotels die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, können die Fettehenne Hotels für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

9.4 Außenwerbung und werbliche Maßnahmen

9.4.1 Die Anbringung, Aufstellung oder sonstige Nutzung von Bannern, Fahnen, Plakaten, Transparenten, Aufstellern, Werbeschildern, Beklebungen, Projektionen, Lautsprecheranlagen oder sonstigen Werbemitteln auf dem Hotelgelände, an Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Türen, Zufahrten, Parkplätzen oder sonstigen Außenflächen der Fettehenne Hotels bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fettehenne Hotels.

9.4.2 Die vorherige schriftliche Zustimmung ist ebenfalls erforderlich, wenn das Hotel, der Hotelname, das Hotel-Logo, Bildaufnahmen des Hotels oder das Hotelgelände in der öffentlichen Bewerbung oder sonstigen Außendarstellung einer Veranstaltung genannt, abgebildet oder anderweitig werblich genutzt werden sollen.

9.4.3 Die Zustimmung kann auf bestimmte Flächen, Zeiträume, Formate, Inhalte und technische Ausführungen beschränkt werden.

Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Zustimmung kann insbesondere versagt werden, wenn berechtigte Interessen der Fettehenne Hotels, der Hotelgäste, der Mitarbeitenden oder Dritter, gesetzliche Vorgaben, Sicherheitsanforderungen oder der ordnungsgemäße Hotelbetrieb beeinträchtigt werden können.

9.4.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm, dem Veranstalter, den Veranstaltungsteilnehmern oder von ihm beauftragten Dritten angebrachten oder aufgestellten Werbemittel den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Der Kunde hat sämtliche Werbemittel nach Aufforderung, spätestens jedoch unverzüglich nach Ende der Veranstaltung, vollständig und auf eigene Kosten zu entfernen.

Für durch die Anbringung, Aufstellung oder Entfernung entstehende Schäden haftet der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

9.5 Öffentliche Aktionen und sonstige Aktivitäten

9.5.1 Außerhalb der ausschließlich zur Nutzung überlassenen Veranstaltungsräume sind öffentliche oder an die Allgemeinheit gerichtete Aktionen und Aktivitäten, insbesondere Informationsstände, Verteilungen, Unterschriftensammlungen, Ansprachen, Kundgebungen, Demonstrationen, Presse- und Medienveranstaltungen, Promotionaktionen sowie vergleichbare Aktivitäten, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fettehenne Hotels zulässig.

9.5.2 Die Öffnung einer Veranstaltung für die Allgemeinheit, eine über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung der Räume sowie eine öffentlichkeitswirksame Außenveranstaltung bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fettehenne Hotels.

9.5.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Veranstalter, die Veranstaltungsteilnehmer, Referenten, Dienstleister und sonstige dem Kunden zuzurechnende Personen die vorstehenden Regelungen einhalten.

Die Fettehenne Hotels sind berechtigt, die Unterlassung oder Beendigung nicht genehmigter Aktivitäten zu verlangen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich nach, können die Fettehenne Hotels die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Aktivität veranlassen.

9.5.4 Die Regelungen dieser Ziffer gelten unabhängig von politischen, weltanschaulichen, religiösen oder sonstigen inhaltlichen Bezügen der jeweiligen Veranstaltung und werden grundsätzlich einheitlich angewandt.

10. Haftung des Kunden für Schäden

10.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Besucher, Mitarbeitende, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

10.2 Schäden im Hotel, in den Veranstaltungsräumen und am gesamten Inventar können dem Kunden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt werden.

10.3 Die Fettehenne Hotels können vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten, beispielsweise in Form von Versicherungen, einer Kaution oder einer Bürgschaft, verlangen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort richten sich nach dem jeweiligen Vertragspartner und dem jeweils betroffenen Hotel, insbesondere dem Gartenhotel Fettehenne, dem Landhotel Fettehenne oder dem Kristallhotel Fettehenne.

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten, ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Fettehenne Hotels.

Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls 51377 Leverkusen.

11.4 Es gilt deutsches Recht.

11.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Du willst informiert bleiben?

Abonniere jetzt unseren Newsletter

Datenschutz ist uns wichtig. Lies unsere Datenschutzerklärung .